Wenn das Jobcenter zu einem Termin einlädt, muss es Hartz-IV-Empfängern grundsätzlich die Fahrtkosten erstatten. Dabei ist jedoch nicht die kürzeste, sondern die verkehrsgünstigste Fahrtstrecke maßgeblich. Dies entschied das Bayerische Landessozialgericht in einem Urteil (Az.: L 11 AS 774/10).
Im vorliegenden Fall hatte das Jobcenter die Klägerin zu einem Gespräch geladen. Es wollte ihre Fahrtkosten in Höhe von 5,34 Euro übernehmen. Grundlage für die Kostenberechnung der Autofahrt waren die kürzeste Fahrtstrecke sowie der tagesaktuelle Benzinpreis.
Die Klägerin hielt diese Berechnung für ungerecht. Sie hatte witterungsbedingt eine etwas längere, dafür aber sichere Fahrtstrecke gewählt. Die tatsächlichen Kosten seien daher höher.
Hartz-IV-Urteil: Jobcenter muss nachzahlen
Das Bayerische Landessozialgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte das Jobcenter zur Übernahme der Kosten nach dem Bundesreisekostengesetz in Höhe von 8,60 Euro. Zwar ging es nur um einen Differenzbetrag von 3,26 Euro. Laut Landessozialgericht habe das Urteil aber weitreichende Folgen für die Jobcenter. Diese müssen zukünftig damit rechnen, höhere Fahrtkosten zu erstatten.
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