Wer fremde Schulden begleicht, kann diese finanzielle Unterstützung steuerlich absetzen. Dies geht aber nur unter besonderen Umständen, urteilte das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az.: III 252/77).
Handelt es sich um Kosten für den normalen Lebensbedarf, können diese bis zum Unterhaltshöchstbetrag als "außergewöhnliche Belastung" steuerlich geltend gemacht werden. Allerdings muss es sich bei dem Unterstützten um einen unterhaltsberechtigte Angehörigen oder um eine "gleichgestellte" Person handeln, wie zum Beispiel den Lebenspartner. Außerdem müssen die zu begleichenden Kosten wegen Bedürftigkeit entstanden sein.
Steuerbonus nur unter bestimmten Voraussetzungen
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Schulden aus einer "rechtlichen oder sittlichen" Verpflichtung heraus übernommen werden. Das heißt, eine freiwillige Übernahme der Schulden entspricht nicht unbedingt einer Verpflichtung.
Beispiel für bewilligten Antrag: Eltern übernehmen die Schulden ihres Kindes, welches infolge eines Unfalls dauerhaft schwer beeinträchtigt war. Damit hatten sie eine "Gefahr für das körperliche und seelische Wohlergehen" des Kindes vermeiden wollen.
Beispiel für abgelehnten Antrag: Ein Vater begleicht die Schulden seines Sohns, die durch strafbare Handlungen entstanden sind. Ein steuerliches Absetzen der Kosten ist laut Gericht nicht möglich, auch wenn dem Sohn durch die Schuldenübernahme die Resozialisierung erleichtert worden wäre.