In Deutschland gilt nach dem Erbrecht die Person als steuerpflichtig, welche ein Erbe antritt. Das Vorgehen ist etwas zynisch, bedenkt man, dass das was über Generationen aufgebaut wurde, um der Familie einen sicheren Anlaufpunkt zu bieten, plötzlich mit Geld aufgewogen wird, welechs der Fiskus einkassiert. Worauf ist zu achten und wo kann von den Erben einer Immobilie gespart werden?
Freibeträge beachten
Da Steuerprüfer selten den Vorwurf etwas sei unfair, gelten lassen, sollten alle rechtmäßigen Möglichkeiten geprüft werden, das Erbe so zu verteilen, dass der zu leistenden Betrag gering ist. Wirklich kostenlos wird die Übernahme des Erbes durch gesetzlich vorgeschriebene Fristen. Je nach Verhältnis der Erbnehmer zum Erbgeber, sind Freibeträge wie folgt gestaffelt:
Partner in einer Ehe oder einem eingetragenen eheähnlichem Verhältnis beanspruchen einen Freibetrag von 500.000 EUR Wert auf das Erbe. Leibliche und Stiefkinder erhalten pro Kopf einen Freibetrag von 400.000 EUR, Enkel 200.000 EUR, Großeltern und Eltern pro Kopf 100.0000 EUR und weitere Verwandte 20.000 EUR. Eine Steuerabgabe auf das Erbe ist vom Erbempfänger nur dann zu leisten, wenn der Bemessungsbetrag, also die offizielle Wert-Schätzung, über dem Freibetrag liegt. Voraussetzung ist zudem eine Grundfläche Die Wohnfläche darf eine Fläche von 200 Quadratmetern nicht überschreiten, wenn als Erbnehmer Kinder oder Enkel eintreten. Es ist zudem begünstigend, wenn die Immobilie über 10 Jahre bewohnt werden soll.
Immobilie steuerfrei an dem Partner übertragen
Das selbst genutzte Familienheim kann stets zu Lebzeiten steuerfrei an den Partner übertragen werden. Es fallen keine Steuern an, und der Wert der Immobilie wird auch nicht auf Freibeträge bei einer späteren Erbschaft angerechnet. Allerdings ist die Steuerfreiheit an Bedingungen geknüpft: Der Verstorbene muss vorher selbst in der Immobilie gelebt haben und der Erbe als Wohnsitz nutzen und wenigstens zehn Jahre lang bleiben. Eine Ausnahme von der Vorgabe macht das Finanzamt, wenn „ zwingende Gründe“ vorliegen, der verstorbene Partner etwa pflegebedürftig war und bereits im Heim lebte.
Wie berechnet sich der Steuerbetrag?
Der entsprechende Freibetrag der Erbnehmer wird von offiziellen Schätzwert der Immobilie subtrahiert. Da Ergebnis wird unter Berücksichtigung der Einkommenssteuerklasse angerechnet. Bei einem Restbetrag von unter 75.000 EUR betragen die steuerlichen Abzüge 7-30%. bei 75.000-300.000 EUR 11-30% und bei einem Wert bis 600.000 EUR 15-30%. Der Maximalbetrag von 50% ergibt sich ab einem Wert von über 6.000.000 EUR nach Abzug des Freibetrags nur in Steuerklasse III.
Sparen durch Schenkung?
Wer Immobilien steuerfrei vererben möchte, kann auch bei der Schenkung durch geschicktes Rechnen einiges sparen. Das Schenkungsrecht ist zwar im Erbrecht verankert, gibt allerdings die Möglichkeit zu sehen, wie die Erbenden mit dem Erbe umgehen und einzuschreiten, sollte es zu Streitigkeiten kommen. Eine Ersparnis durch die offizielle Schenkung besteht nicht.
Ganz legal Steuern vermeiden
Vererben erhält durch die Schenkung dennoch einen positiven Effekt und geht man davon aus, dass eine Immobilie mit dem Wert von über 6.000.000 EUR von mehreren Personen bewohnt werden kann, lässt sich durch die konkrete Zuschreibung einzelner Teile der Immobilie an entsprechende Personen, Steuern sparen. Auch wenn dies bedeuten könnte, dass vorab Teile des Gebäudes baulich getrennt werden müssen.