Hundebesitzer müssen auch dann Hundesteuer zahlen, wenn sie mit ihren Vierbeinern im Ausland unterwegs sind. Entscheidend ist der Hauptwohnsitz, urteilte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 4 B 12.1389).
Eine Gemeinde kann auch dann Hundesteuer erheben, wenn sich der Hund nicht im Gemeindegebiet aufhält. Dies kann aufgrund von Urlaub, Freizeit oder Arbeitsplatz der Fall sein. Nach Auffassung des Gerichts ist allein der Wohnort des Hundehalters relevant. Damit scheiterte eine Hundehalterin mit ihrer Klage auch im Berufungsverfahren.
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