Der SGB II - Träger muss eine Waschmaschine mitbezahlen. Diese gehöre zur Erstausstattung. Der Anspruch darauf ist nicht zeitlich begrenzt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen hervor (L 11 AS 369/11).
In dem Fall beantragte die Klägerin den Zuschuss für eine Waschmaschine beim SGB II-Träger. Sie hatte zuvor die Waschmaschine eines Partners oder den Waschsalon genutzt. Nach Trennung und Wegzug standen ihr beide nicht mehr zu Verfügung.
Der SGB II-Träger wollte der Klägerin nur ein Darlehen gewähren. Für den Träger fiel die Waschmaschine nicht in die Erstausstattung. Das Sozialgericht sah dies genauso. Das Landessozialgericht entschied in der Berufung jedoch für die Klägerin.
Die Waschmaschine gehöre zur Erstausstattung. Dieser Begriff sei auch nicht zeitbezogen, sondern bedarfsbezogen. Dieser Bedarf sei durch Trennung und Umzug entstanden. Dass die Klägerin zuvor ohne Waschmaschine lebte, spielt keine Rolle.
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