Auch wenn das Jobcenter einem Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) einen Umzug nicht genehmigt, muss das Amt unter Umständen die Kosten für die höhere Miete zahlen. Wie das Sozialgericht Dortmund entschied, gilt dies, wenn der Umzug beispielsweise aufgrund von Schimmelpilzbefall in der Wohnung notwendig ist (Az.: S 31 AS 317/08).
Im Streitfall klagte eine Hartz-IV-Bezieherin gegen das Jobcenter, weil dieses die Miete für eine neue, teurere Wohnung nicht übernehmen wollte. Die Bochumerin war nach mehrfachen Renovierungsversuchen ohne Genehmigung der Behörde umgezogen, da ihre Tochter aufgrund der Schimmelsporen in der Wohnung erkrankte.
Das Gericht bestätigte die Umzugsnotwendigkeit in dem Fall. Daraus ergebe sich die gesetzliche Verpflichtung des Jobcenters, die Kosten der teureren Unterkunft bis zur angemessenen Kaltmiete in Bochum für zwei Personen von 292,20 Euro monatlich zu übernehmen. Zudem stellten die Richter klar, dass die Verwaltungsvorschrift der Stadt, dass Umzüge von Hartz-IV-Empfängern durch das Jobcenter genehmigt werden müssten, nicht rechtsverbindlich sei.
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