Leitet eine Empfängerin von Hartz IV die ihr zugewiesenen Stromabschläge nicht an den Energieversorger weiter, dann ist eine Stromsperre zulässig, selbst wenn minderjährige Kinder davon betroffen sind. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Az.: L 3 AS 557/10 B ER).
Mutter hoffte auf Darlehen für die nicht gezahlten Stromabschläge
Eine Mutter von drei Kindern hatte die Stromabschläge des Centers für Arbeitsmarktintegration nicht an den Stromanbieter weitergeleitet. Sie verlangte im Rahmen eines Darlehens die Übernahme der Stromschulden in Höhe von rund 1.150 Euro von dem Center. Das Landessozialgericht hatte das Center zur Gewährung des Darlehens verpflichtet, weil minderjährige Kinder im Haushalt wohnen. Das jüngste Kind war neun Jahre alt.
Das Landessozialgericht hat die Verpflichtung nun aufgehoben. Die Gewährung eines Darlehens sei nicht gerechtfertigt. Die Rückstände seien durch ein sozialwidriges Verhalten der Hartz-IV-Empfängerin entstanden. Die Frau hatte im Vertrauen auf ein späteres Darlehen die Abschläge nicht geleistet.
Gericht: Mutter für die Versorgung der Kinder zuständig
Dies gilt obschon minderjährige Kinder durch die Stromsperre betroffen sind. Für deren Versorgung ist nach Auffassung des Gerichts die Mutter selbst verantwortlich. Der Haushalt sei mit Heizenergie und Warmwasser versorgt, so dass den Kindern keine Gesundheitsgefährdung drohe. Zumindest übergangsweise könnten auch neunjährige Kinder mit kalten Speisen hinreichend ernähert werden.
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