Zwar zahlen Arbeitssuchende keine Lohnsteuer, dennoch können sie mit der Steuererklärung Geld erstattet bekommen. So sind zum Beispiel Kosten für die Stellensuche oder Fortbildungen absetzbar. Darauf macht der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) aufmerksam.
In der Steuererklärung berücksichtigt das Finanzamt einen Verlust in Höhe der angefallenen erwerbsbedingten Kosten. Zu diesen gehören Ausgaben für Fortbildungen, Bewerbungsfotos, Führungszeugnisse, Schreibmaterialien oder Fahrten zu Bewerbungsgesprächen. Nachweise über die entsprechenden Aufwendungen sollten deshalb aufgehoben werden.
"In den Fällen, in denen die Arbeitssuche nicht das gesamte Jahr andauerte, ist in der Regel mit einer Steuerrückerstattung zu rechnen", sagt der VLH-Vorsitzende Jörg Strötzel. "Vor allem bei Ledigen in den Steuerklassen I oder II liegen diese oft bei einigen hundert Euro, wenn das Arbeitsverhältnis nicht durchgängig bestand".
Steuerklassen bei Verheirateten
Bei Verheirateten spielt die gewählte Steuerklassenkombination eine Rolle. Sind beide Partner in der Steuerklasse IV und nur einer ist berufstätig, kommt es regelmäßig zu einer Rückzahlung. Auch wenn ein Ehepartner mit Steuerklasse III arbeitssuchend ist, kommt es in der Regel zu Steuererstattungen. Denn hier sind beim Partner in der Steuerklasse V sehr viel Steuern angefallen.
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