Wer zusammen wohnt, lebt nicht automatisch in einer Bedarfsgemeinschaft. Folglich kann das Einkommen des Mitbewohners auch nicht auf Hartz IV Leistungen angerechnet werden. Dies legte das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil fest (B 4 AS 34/12 R).
Ein gemeinsames Eigenheim bedeutet bei Hartz IV nicht automatisch das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft. Das Bundessozialgericht entschied nun, wann das Jobcenter von einem solchen Fall ausgehen kann.
Um als Bedarfsgemeinschaft zu gelten, muss zunächst eine Partnerschaft vorliegen. Diese ist definiert durch eine "Ausschließlichkeit der Beziehung", die "keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt". Dazu müssen sich die Betroffenen einen Haushalt und auch die Kosten dafür teilen.
Letzten Endes muss außerdem ein gegenseitiger Verantwortungswille erkennbar sein. Das bedeutet es besteht ein wechselseitiger Wille, "Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen".
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