Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf zusätzliches Kleidergeld für ihre Kinder. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 14 AS 81/08 R).
Ein Ehepaar aus Recklinghausen beantragte für zwei ihrer drei Kinder zusätzliches Geld, da die Kinder schnell aus der Kleidung herauswachsen. Insgesamt 448 Euro verlangte die Familie für neue Winterkleidung wie Winterjacke und Winterstiefel. Die Kleidung könne als Erstausstattung gelten, argumentierte das Ehepaar. Nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch können Schwangere eine Erstausstattung erhalten.
Kosten für neue Kleidung muss vom Regelsatz bezahlt werden
Das Bundessozialgericht wies die Klage ab. Kleidung müsse bei Kindern wegen des Wachstumes und des erhöhten Verschleißes regelmäßig ersetzt werden. Da dieser Bedarf laufend anfällt, sind die Kosten für neue Kleidungsstücke für Kinder vom Hartz-IV-Regelsatz zu bezahlen.
Das Urteil ist der erste Richterspruch zu Hartz IV, nachdem das Bundesverfassungsgericht Anfang Februar dieses Jahres die Hartz-IV-Sätze als verfassungswidrig eingestuft hat. Der Bedarf für Kinder wurde zu pauschal ermittelt. Bis 2011 muss der Gesetzgeber bei der Ermittlungsmethode nachbessern. In Härtefällen können bis dahin laut Gerichtsbeschluss Zusatzleistungen gewährt werden.
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