Hartz IV: Kein Anspruch auf Fernseher 

Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf einen Fernseher. Wie das Bundessozialgericht in Kassel gestern entschied, ist der Fernseher weder Einrichtungsgegenstand noch ein Haushaltsgerät. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören lediglich Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen erforderlich sind (Az.: B 14 AS 75/10 R).

Geklagt hatte ein Obdachloser, der ab August 2007 eine Ein-Zimmer-Wohnung in Göttingen bezog und ca. 700 Euro von Jobcenter für Möbel, Haushaltsgeräte und Gardinen für die Erstausstattung der Wohnung bewilligt bekam. Leistungen für ein Fernsehgerät wurden jedoch nicht gezahlt. Dagegen hatte der Mann geklagt.

Auch wenn Fernsehen ein elementarer Bestandteil der herrschenden Lebensgewohnheiten ist und etwa 95 Prozent der Bevölkerung ein Empfangsgerät besitzen, lässt sich daraus kein Anspruch des Hartz-IV-Empfängers auf ein Fernseher ableiten, befanden die Kasseler Richter. Freizeit-, Informations- und Unterhaltungsbedürfnisse sind mit dem Regelsatz abgedeckt. Der Mann hat aber Anspruch auf ein Darlehen für die Anschaffung eines Fernsehgerätes.

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