Zieht ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) in ein anderes Bundesland, so kann er dort höhere Mietkosten als zuvor geltend machen. Wie das Bundessozialgericht in Kassel entschied, muss das zuständige Jobcenter des neuen Wohnorts die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete übernehmen, sofern sie im Vergleichsraum als angemessen eingestuft werden (Az.: B 4 AS 60/09 R).
Ein 1953 geborener Musiker zog von Bayern nach Berlin und verlangte vom Jobcenter die Übernahme der Mietkosten in Höhe von 300 Euro. Die Behörde wollte ihm aber nur Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der in Bayern gezahlten Miete von rund 193 Euro warm bezahlen. Laut Jobcenter sei der Umzug des Musikers weder zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt noch aus sozialen Gründen erforderlich gewesen.
Das Bundessozialgericht verurteilte das Jobcenter nun dazu, die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II werden Leistungen nur in Höhe der zuvor gezahlten Mietkosten erbracht, wenn sich diese nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhen. Dies trifft nach Auffassung der Kasseler Richter im konkreten Fall nicht zu, da der Hartz-IV-Empfänger über Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus umgezogen ist.
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