Glückspielgewinne gelten bei Hartz IV-Empfängern als Einkommen. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor (S 15 AS 132/11). Doch die Jobcenter müssen richtig auf den Gewinn reagieren.
In den Fall klagten Hartz IV – Empfänger. Bei einem Gewinnspiel gewannen sie einen Neuwagen. Sie setzten das Jobcenter darüber in Kenntnis. Das Jobcenter reagierte jedoch erst nach den späteren Verkauf des Fahrzeugs. Es hob den erteilten Bewilligungsbescheid teilweise auf. Außerdem verlangte es die Rückerstattung von Leistungen. Das Jobcenter begründete dies damit, dass es sich beim Verkaufserlös um Einkommen handele.
Das Sozialgericht gab der Klage gegen den Aufhebungsbescheid zu großem Teil statt. Bei dem Autogewinn handele es sich zwar um Einnahmen, die das Jobcenter berücksichtigen müsse. Allerdings sei dies bereits bei der Übergabe des Autos der Fall gewesen, nicht erst beim Verkauf. Der Bewilligungsbescheid sei von Beginn an rechtswidrig gewesen.
Ein solcher Bescheid könne jedoch nur unter gewissen Vorrausetzungen aufgehoben werden. Diese seien hier nicht erfüllt. Die Kläger mussten die Leistungen nicht erstatten. Laut dem Gericht konnten sie darauf vertrauen, dass ihnen die bewilligten Leistungen zustanden.
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