Business-Kleidung und Friseurbesuche können bei Hartz-IV nicht abgesetzt werden. Das entschied das Bundessozialgericht (B 4 AS 163/11 R). Die Kleidung kann jedoch durch Eingliederungsleistungen gedeckt werden.
Die Klägerin nahm eine Teilzeitbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung auf und kaufte dafür Businesskleidung und ging zum Friseur. Das Jobcenter berücksichtigte diese Aufwendung nicht bei der Berechnung der Leistungen. Die Klägerin wandte sich gegen diese Entscheidung. Für sie fielen die Aufwendungen unter Werbungskosten. Klage und Berufung hatten jedoch keinen Erfolg.
Das Bundessozialgericht sieht in der Kleidung keine notwendige Aufwendung. Es handele sich nicht um typische Berufskleidung. Diese gilt als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen. Bei den Friseurbesuchen handele es sich um Aufwendungen, die sowohl in dem beruflichen als auch in den privaten Bereich fallen. Diese werden durch die Regelleistungen abgedeckt.
Das Bundessozialgericht merkte an, dass Hartz-IV Empfängern Unterstützung zustehe, wenn diese zur Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit nötig sei. Dazu ständen der Klägerin die Eingliederungsleistungen des SGB II (Sozialgesetzbuch Zweites Buch) zur Verfügung. Das Gericht konnte darüber nicht urteilen, da hier eine Verwaltungsentscheidung des Jobcenters fehlte.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr