Hartz IV: Amt zahlt nicht immer den Anwalt 

Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben nicht automatisch Anspruch auf staatliche Unterstützung, wenn sie einen Anwalt zurate ziehen. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Az.: 1 BvR 1974/08). Bei ausreichenden Selbsthilfemöglichkeiten müssen die Beratungskosten nicht vom Amt gewährt werden.

Eine Hartz-IV-Bezieherin hatte gegen ihren Grundsicherungsträger geklagt, da dieser mehrfach den Regelsatz der Sozialleistung um jeweils 35 Prozent gekürzt hatte. Aufgrund von Klinikaufenthalten und Rehabilitationsmaßnahmen war die Behörde der Ansicht, dass die Klägerin durch die im Krankenhaus kostenlos erhaltene Verpflegung ausreichend versorgt sei. Dabei legte die Frau aus Bayern zunächst noch persönlich Widerspruch ein.

Erst als der Grundsicherungsträger den Regelsatz der Klägerin zum dritten Mal kürzte, legte ihr Anwalt Widerspruch ein und stellte nachträglich einen Antrag auf Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) für die entstandenen Kosten.

Das Verfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde der Klägerin nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der Karlsruher Richter wurde die Frau nicht in ihrem Grundrecht auf Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verletzt. Schließlich hatte die Hartz-IV-Bezieherin anfangs noch persönlich und teilweise erfolgreich Widerspruch eingelegt. Im dritten Fall beauftragte sie dafür einen Anwalt, obwohl derselbe Sachverhalt zugrunde lag.

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