Empfänger von Arbeitslosengeld II (private Krankenversicherung. Wie das Landessozialgericht Saarland entschied, gilt dies für Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von Hartz IV keine Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenkasse waren, weil sie beispielsweise selbstständig arbeiteten (Az.: L 9 AS 15/09). Laut einer Neuregelung des Sozialgesetzbuches werden die betroffenen Personen seit Januar 2009 nicht mehr in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen.
Im Streitfall musste ein privat versicherter und selbstständiger Rechtsanwalt seine Tätigkeit aufgegeben und beantragte Hartz IV. Die Arge wollte für seine Krankenversicherung allerdings nur den Anteil zahlen, dem auch einem Empfänger von Hartz IV in der gesetzlichen Krankenversicherung gewährt wird. Das führte bei dem Anwalt zu einer Deckungslücke, da die Beiträge für die private Versicherung höher waren.
Nach Auffassung des Sozialgerichts müssen Grundsicherungsleistungen so beschaffen sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfsbedarf gedeckt ist. Trotz des gesetzlich vorgegebenen Betrags für den Bedarf darf es in Folge nicht zu monatlich existenzbedrohende Schulden kommen. Denn ohne dass der Kläger dies willentlich beeinflussen konnte, müsste er bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes einen Teil seiner Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Eine weitere Reduzierung des Beitrages war dem Anwalt allerdings nicht möglich. Auch andere Rechtsgrundlagen zur Schließung der Lücke sind laut Richterspruch nicht ersichtlich.
Foto: Thomas Graf/FOTOLIA
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr