Seit 2003 können haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer abgesetzt werden. Seit 2006 gilt dies zusätzlich für Handwerkerleistungen wie beispielsweise das Streichen oder Lackieren von Türen, die Modernisierung des Badezimmers oder die Reparatur von Heizungsanlagen. Steuerlich relevant sind dabei nur die aufgewendeten Lohnkosten, nicht die Materialkosten.
Gemäß eines Anwendungsschreibens zu § 35 a EStG des Bundesfinanzministeriums gilt diese Regelung auch für Wohnungseigentümergemeinschaften. Darauf weist die LBS Bausparkasse hin. Für den einzelnen Wohneigentümer kommt eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn
- in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind,
- der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist und
- der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell berechnet wurde.
In dem Fall, dass die Wohneigentümergemeinschaft zur Wahrung ihrer Aufgaben einen Verwalter bestellt hat, ist der Nachweis über die anteiligen steuerbegünstigten Kosten durch eine Bescheinigung des Verwalters zu führen. Die Oberfinanzdirektion Hannover stellt in ihrem Internetauftritt unter www.ofd.niedersachsen.de ein Bescheinigungsmuster zur Verfügung.
Bei wiederkehrenden Dienstleistungen wie zum Beispiel der Reinigung des Treppenhauses oder Wartungsarbeiten kann zur Ermittlung der für 2006 insoweit geleisteten Vorauszahlungen auf die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2005 zurückgegriffen werden. Dies ist dann notwendig, wenn die Nebenkostenabrechnung für die Eigentumswohnung nicht so rechtzeitig vorliegt, um sie in die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 einzuarbeiten.