Tankkarten, Tankgutscheine und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn sein. Monatlich bis zu 44 Euro sind steuerbefreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen (VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) entschieden.
So hatte in einem Fall der Arbeitgeber seinen Angestellten eingeräumt, mit einer Tankkarte monatlich bis zu 44 Euro auf Kosten der Firma zu tanken. Ähnlich handelte ein Arbeitgeber, dessen Angestellte Tankgutscheine für 30 Liter Treibstoff erhielten. In einem weiteren Fall hatte der Arbeitgeber anlässlich des Geburtstages des Angestellten Geschenkgutscheine über 20 Euro übergeben. In diesen Fällen werteten die Arbeitgeber die Zuwendungen als Sachlohn und behielten keine Lohnsteuer ein. Dagegen erließen die Finanzämter Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheide. Finanzgerichte bestätigen dies.
Steuerbefreiung wenn der Arbeitgeber nur Sachleistung zusagt
Nun hat der BFH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Ob Barlöhne oder steuerbefreite Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich auf Grundlage des Arbeitsvertrags. Kann der Arbeitnehmer nur die Sache selbst, aber kein Geld, beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht.
Dann ist es nach Auffassung des BFH auch unerheblich, ob der Arbeitgeber selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Sachbezüge lägen auch dann vor, der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.