Grundsteuer: Antrag auf Erlass bis 31. März abgeben 

Wenn ein Wohngebäude längere Zeit leer steht, dann kann dem Vermieter die Grundsteuer erlassen werden. Die Oberfinanzdirektion Koblenz erinnert an die Fristen für die entsprechenden Anträge.

Wenn der Vermieter ohne eigenes Verschulden große Mietausfälle hat, so kann er den Erlass der Grundsteuer beantragen. Laut der Oberfinanzdirektion muss der Ertrag um mindestens 50 Prozent zurückgehen.

Die Grundsteuer fließt den Kommunen zu. Deshalb muss der Vermieter auch ihnen die Nichtvermietbarkeit beweisen. Die Anträge auf Erlass für 2013 müssen bis zum 31. März 2014 bei den Gemeinden eingehen. Ausnahmen gelten nur, wenn die Gebäude dauerhaft nicht nutzbar sind. Dann geht die Anzeige an das Finanzamt.