Hat ein Kind Einnahmen, die über dem Steuerfreibetrag von derzeit 7.680,- Euro liegen, darf das zuständige Amt die Zahlung von Kindergeld verweigern. Das Bundesverfassungsgericht hat die entsprechende gesetzliche Regelung jetzt ausdrücklich für verfassungsgemäß erklärt (Az.: 2 BvR 2122/09).
Im entschiedenen Fall hatte der Vater für seinen Sohn, der sich in der Berufsausbildung befand, Kindergeld beantragt. Da der Sohn aber Einnahmen von 7.684,43 hatte und der Jahresgrenzbetrag, bis zu dem noch Kindergeld gewährt wird, 7.680,- Euro beträgt, versagte das Amt die Leistung.
Kein Verstoß gegen Familien-Grundrecht
Ebenso wie vor den Finanzgerichten scheiterte der Vater mit seiner dagegen gerichteten Klage auch vor dem Bundesverfassungsgericht. Die Karlsruher Richter sahen keine Verletzung der Grundrechte auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG). Letzteres soll dafür sorgen, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleibt. Hat ein Kind kein eigenes Einkommen, so wird das über die Gewährung von Kindergeld bzw. des Kinderfreibetrages realisiert.
Grenzbetrag soll Überversorgung verhindern
Ist das Kind durch eigenes Einkommen quasi überversorgt, dürfe der Anspruch auf Kindergeld verwehrt werden. Typisierend dürfe der Gesetzgeber hierbei die Grenze für die Überversorgung bei dem für erwachsene Steuerpflichtige geltenden Grundfreibetrag von derzeit 7.680,- Euro ziehen.
Das Verfassungsgericht betonte ausdrücklich den Charakter des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrages als Leistung für das Kind. Für das Kind sei jedoch das Existenzminimum bereits mit der Steuerfreiheit für die eigenen Einnahmen steuerlich verschont geblieben. Würden Kindergeld oder Kinderfreibetrag gewährt, hätte das zu einer mehrfachen Freistellung geführt.
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