Wer von Arbeitslosengeld I in Hartz IV rutscht, erhält seit Jahresanfang keinen Übergangszuschlag mehr. Allerdings können sich Betroffene von der Rundfunkgebühr befreien lassen. Wie die Verbraucherzentrale Berlin empfiehlt, sollte der Antrag auf Befreiung noch im Januar an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) geschickt werden, damit die Befreiung ab Februar gültig ist.
Anträge liegen in Bürgercentern aus
Die Anträge für die Befreiung liegen in den Bürgercentern aus. Arbeitssuchende, die noch keinen Änderungsbescheid erhalten haben, rät die Verbraucherzentrale vorsorglich, einen Befreiungsantrag zu stellen und den Bescheid später nachzureichen. So wird die Befreiung rückwirkend berücksichtigt.
Bislang gab es für diejenigen, die vor Hartz IV Arbeitslosengeld I bezogen einen monatlichen Zuschlag von maximal 160 Euro, wenn sie innerhalb von zwei Jahren keinen neuen Arbeitsplatz fanden. Im Rahmen des Sparpakets hatte die Bundesregierung den Zuschlag ersatzlos gestrichen.
Befreiung von GEZ, wenn man neben Hartz IV keine Zuschläge erhält
Empfänger von Hartz IV, die noch GEZ bezahlen, können ebenfalls einen Antrag auf Befreiung stellen, wenn sie nachweisen, dass sie keinen weiteren Zuschläge erhalten bzw. der gewährte Zuschlag nicht höher als die Rundfunkgebühr ist. Der Antrag auf Befreiung kann auch online ausgefüllt und ausgedruckt werden, per Brief muss an ihn dennoch an die GEZ schicken.
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