Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren für internetfähige PCs blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Gebühren die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzten (1 BvR 199/11).
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsanwalt, der einen Computer in der Kanzlei für Internetanwendungen nutzt. Allerdings empfängt er damit keine Rundfunksendungen. Die Rundfunkanstalt setzte jedoch Rundfunkgebühren für den internetfähigen PC fest. Der Anwalt klagte dagegen.
Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Klage als letzte Instanz ab. Der Computer sei ein Rundfunkempfangsgerät. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil nicht zur Entscheidung an. Die Annahmevoraussetzungen liegen laut dem Gericht nicht vor. Die Gebühren verletzen nicht die Grundrechte des Beschwerdeführers.
Die Gebühren verletzen dem Gericht zufolge nicht das Recht auf Informationsfreiheit. Sie behindern den Kläger zwar, dies sei jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Rundfunkgebühr auf internetfähige PCs wird auf verfassungsmäßigen Grundlage erhoben und unterfalle der Gesetzgebung der Länder. Die Gebühr sei außerdem nicht unverhältnismäßig. Sie diene der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
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