Die Richter am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen derzeit, ob der Mindestbetrag des Elterngeldes in Höhe von 300 Euro indirekt versteuert werden darf. Zwar ist das Elterngeld steuerfrei, allerdings führt es zu höheren Steuersätzen. Dagegen legte ein Steuerzahler aus Bayern jetzt Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ein.
Der Bund der Steuerzahler und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine unterstützen die Verfassungsbeschwerde. Nach Ansicht beider Verbände stellt der Sockelbetrag von 300 Euro eine reine Sozialleistung und keinen Lohnersatz dar. Folglich dürfe das Elterngeld nicht zu höheren Steuern führen.
Schon der Bundesfinanzhof (BFH) musste sich mit der Anwendung des Progressionsvorbehaltes auf das Elterngeld befassen. Allerdings vertrat der BFH die Auffassung, dass das Elterngeld entgangene Einkünfte während der Kinderbetreuung ausgleichen soll. Daher müsse auch der Sockelbetrag zu den zu versteuernden Gesamteinkünften gerechnet werden (Az. VI B 31/09).
Nun prüfen die Karlsruher Richter die Rechtslage. Der Bund der Steuerzahler und die Lohnsteuerhilfevereine empfehlen allen betroffenen Elternpaaren bis zur Entscheidung des BVerfG, gegen den Steuerbescheid Widerspruch einzulegen. Zur Begründung sollten die Steuerzahler auf die beim BVerfG anhängige Beschwerde verweisen.

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