Das Finanzgericht Bremen hat entschieden, dass Lebenspartnerschaften beim Lohnsteuerabzug mit Ehepaaren gleich gestellt sein müssen. Sie dürfen Ehegattensplitting nutzen. Damit kamen die Richter zum selben Urteil wie ihre Kollegen in Köln.
Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Das hat das Finanzgericht Bremen (AZ: 1 V 113/11) entschieden. In dem Fall hatten die Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beim Finanzamt die Eintragung der Steuerklassen III und V beantragt, um den Lohnsteuerabzug zu minimieren. Nachdem das Finanzamt das abgelehnt hatte, landete der Fall vor Gericht. Dort bekam das Paar Recht.
Die Bremer Richter verpflichteten das Finanzamt zur Eintragung, weil sie Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe haben. Damit steht dem Paar zumindest im einstweiligen Rechtsschutz das Recht zu, steuerlich wie ein Ehepaar behandelt zu werden.
Grundsatzurteil steht noch aus
Das Finanzgericht Köln hat 2011 in einem ähnlichen Fall ebenfalls entschieden, dass Splitting für Lebenspartnerschaften rechtmäßig ist. Die Urteile stehen allerdings unter Vorbehalt. Das Bundesverfassungsgericht muss in dieser Sache noch grundsätzlich entscheiden. (www.optimal-absichern.de)
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