In den ersten zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes nachgezahltes Gehalt erhöht das Elterngeld auch dann, wenn es sich um eine Nachzahlung aus dem vorangegangenen Kalenderjahr handelt. Gehaltsnachzahlungen, die Eltern nach der Geburt des Kindes erhalten, werden dagegen nicht berücksichtigt. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in drei Urteilen.
Einer Lehrerin aus Bornholm gaben die Essener Richter Recht. Ihre Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 war ihr erst im März 2007 drei Monate vor der Geburt ausgezahlt worden. Da die Lehrerin die Gehaltsnachzahlung in Höhe von 1562 Euro im Bemessungszeitraum (zwölf Monate vor der Geburt des Kindes) erhielt, muss dies auch bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden (Az. L 13 EG 25/09). Das Elterngeld beträgt grundsätzlich 67 Prozent des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt.
Keinen Erfolg hatten zwei weitere Kläger, die allerdings ihre Gehaltsnachzahlungen erst nach der Geburt des Kindes erhalten hatten. Diese Nachzahlungen werden für das Elterngeld nicht berücksichtigt. Im Streitfall hatte eine Physiotherapeutin aus Aachen einen Teil des ihr zustehenden Lohnes für Juli bis November 2006 in Höhe von 4766 Euro erst Anfang 2008 lange nach der Geburt in einem anderen Gerichtsverfahren erstritten (Az. L 13 EG 5/09).
Ein weiterer Kläger, ein Staatsanwalt aus Münster, hatte vom Landesversorgungsamt ebenfalls erst nach der Geburt seines Sohnes schon vorher fällige Steuergutschriften von 1140 Euro und Familienzuschläge vom 315 Euro ausgezahlt bekommen. In beiden Fällen sollen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung nur Einkommen berücksichtigt werden, die die Eltern im Bemessungszeitraum tatsächlich erhalten haben.

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