Wer einen Hundesitter mit dem Hund Gassi gehen schickt, kann die Kosten dafür nicht steuerlich absetzen. Ein Urteil legt fest, dass Hundebetreuung nicht mehr als haushaltsnahe Dienstleistung gilt, wenn der Hund sich nicht mehr in Wohnung und Garten des Besitzers befindet.
Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 14 K 2289/11 E) entschieden, dass die Kosten für einen Hundesitter jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.
Auswärts betreute Hunde nicht absetzbar
Geklagt hatte der Besitzer zweier Hunde, für die er regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden vom Hundesitter abgeholt und auch wieder zum Kläger zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die Kosten dafür machte der Kläger als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend.
Haushaltsnahe Dienstleistungen nur im Haus
Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Zu Recht, wie der 14. Senat jetzt entschieden hat. Zwar zähle grundsätzlich auch die Versorgung und Betreuung eines Hundes im Haushalt des Steuerpflichtigen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG scheitere im Streitfall jedoch daran, dass die Dienstleistungen nicht im Haushalt des Klägers erbracht worden seien.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr