Fehler in der Steuerklärung sind auch nach der Verjährungsfrist noch anfechtbar. Die Zeitschrift "Finanztest" berichtet über ein Urteil des Bundesfinanzhofes (Az. VIII R 32/11).
In dem konkreten Fall ging es um ein Ärzteehepaar. Sie führten eine Gemeinschaftspraxis. Die Frau gab in der Steuererklärung nur die Hälfte des Gewinns an. Der korrekte Betrag stand jedoch in der Gewinnfeststellungserklärung.
Das Gericht urteilte gegen das Ehepaar. Da es sich um eine leichtfertige Steuerverkürzung handelte, konnte das Finanzamt die Steuerklärung nachträglich ändern. Statt der vierjährigen Verjährungsfrist gelte bei diesem Delikt eine Frist von fünf Jahren.
Das Gericht begründete das Urteil damit, dass die beiden Akademiker seien und seit Jahren eine Gemeinschaftspraxis führen. Als sie die Steuererklärung bei dem Steuerberater unterschrieben, hätte der Fehler auffallen müssen. Statt diesen zu korrigieren, hätten aber beide den Fehler einfach akzeptiert.
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