Aufwendungen für Freizeitsport können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz für einen handballspielenden Polizisten entschieden (Az.: 5 K 2517/07).
Der Polizeibeamte spielt Handball und machte seine damit in Verbindung stehenden Ausgaben (Fahrtkosten, Sportkleidung, Vereinsbeitrag etc.) in Höhe von 1.150,- Euro in seiner Steuererklärung geltend. Dazu legte er eine Bescheinigung seines Vorgesetzten vor, die u.a. besagt, dass die außerhalb der Dienstzeit betriebene Sportart als polizeiförderlich anerkannt wird. Zudem fügte er einen "Sporterlass" des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) von 1998 hinzu, in dem u.a. ausgeführt wurde, dass es für Polizeibeamte erforderlich sei, auch in der Freizeit Sport zu treiben und dass Freizeitsport als dienstliche Veranstaltung nach Beamtenrecht anerkannt werden könne.
Da das Finanzamt die Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannte, klagte der Polizist vor dem Finanzgericht (FG). Dieses wies die Klage ab. Das FG Rheinland-Pfalz führte u.a. aus, dass die Aufwendungen als Werbungskosten nur dann anerkannt werden können, wenn private Interessen für die sportliche Aktivität nahezu ausgeschlossen seien. Grundsätzlich gehöre die Ausübung von Sport zum Bereich der privaten Lebensführung. Es sei nicht ersichtlich, dass die sportliche Betätigung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei.
Der Hinweis auf den Erlass des Landes NRW rechtfertige allenfalls die Feststellung, dass der sportlichen Betätigung nicht nur im privaten Interesse, sondern auch im beruflichen Interesse nachgegangen werde. Dies reiche aber nicht aus. Für den Werbungskostenabzug müsse vielmehr feststehen, dass die sportliche Betätigung nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei.
Dies scheide jedoch bereits deshalb aus, weil der Polizist seinem Sport ausschließlich in seiner Freizeit nachgegangen sei und die Sportstunden nicht auf seine Dienstzeit angerechnet worden seien.
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