Wer ein Ferienhaus im Inland hat, kann es in der Regel steuerlich absetzen, wenn ein gewerblicher Hintergrund angenommen wird. Deshalb darf das Finanzamt durchaus prüfen, ob ein Urlaubsdomizil privat oder gewerblich genutzt wird. Solche Prüfungen, etwa durch Hausbesuche, nehmen zu, berichtet die "Financial Times Deutschland" (FTD).
Bei vermieteten Ferienwohnungen sei grundsätzlich davon auszugehen, dass die Eigentümer an Gewinn interessiert sind. Daher können Schuldzinsen, Wohnungsabschreibung und laufende Kosten ohne entsprechend hohe Einnahmen bereits ab dem Kauf steuermindernd wirken. Wie lange die Unterkunft insgesamt leersteht und Verluste abwirft, darf das Finanzamt nicht interessieren. Wichtig ist allerdings, dass an wechselnde Feriengäste vermietet wird. Dann kann man sämtliche Aufwendungen den geringen Einnahmen gegenüberstellen und den negativen Saldo mit anderen Einkünften verrechnen.
Der Kehrseite der Medaille: Eine ausführliche und korrekte Buchführung ist vonnöten. Es gelten die gesetzlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten wie für normale Firmen. Das bedeutet, alle Anschaffungen und Kosten, die für die Ferienwohnung getätigt und von der Steuer abgesetzt werden, müssen auch als belegte Ausgaben in den Büchern erscheinen. Wer das versäumt, muss damit rechnen, vom Finanzamt geschätzt zu werden. Da sich die Schätzung an amtlichen Richtsätzen orientiert, kann schnell ein hypothetischer Gewinn herauskommen – besonders, wenn Belege für Ausgaben fehlen.
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