Bereits versandte Steuerbescheide sind unwirksam, wenn ein Sachbearbeiter noch vor Empfang des Bescheids telefonisch mitteilt, dass der Bescheid falsch sei. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil im Mai entschieden (Az.: III R 84/06).
Das beklagte Finanzamt setzte für den Zeitraum von 2001 bis 2005 Zinsen gegen den Kläger fest. Zuvor hatte der Kläger erfolglos gegen die in einem Steuerbescheid erhobene Einkommensteuer vor dem Niedersächsischen Finanzgericht geklagt. Für den geschuldeten Betrag setzte das Finanzamt am 6. Oktober 2005 Aussetzungszinsen in Höhe von 36.015 Euro fest.
Jedoch bemerkte ein Sachbearbeiter des Finanzamts nach Versand des Steuerbescheids, dass man bei der Berechnung der Aussetzungszinsen von einem falschen Anfangsdatum ausgegangen war. Daraufhin benachrichtigte der Sachbearbeiter telefonisch noch am selben Tag den Anwalt des Klägers, dass der bereits versandte Bescheid ungültig sei. Ein Aktenvermerk vom 6. Oktober bestätigt dies.
Mit einem neuen Bescheid vom 17. Oktober 2005 setzte das Finanzamt Aussetzungszinsen in Höhe von 67.620 Euro fest. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Einspruch mit der Begründung, dass der Bescheid vom 06. Oktober 2005 wirksam geworden sei. Die Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids lägen nicht vor.
Dem widersprach der BFH jetzt und urteilte, dass der Wille zur Bekanntgabe des Bescheids noch vor dem Erreichen beim Empfänger rechtmäßig aufgegeben worden sei.
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