Verluste aus einer Ferienwohnung sind auch dann steuerlich absetzbar, wenn die Ferienwohnung geringfügig selbst genutzt wird. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht in einem Urteil (Az.: 9 K 180/09).
Die für die steuerliche Anerkennung von Verlusten erforderliche Überschusserzielungsabsicht muss trotz Selbstnutzung nicht verneint werden. Es besteht nach Einschätzung des Gerichts kein Zweifel an der Überschusserzielungsabsicht, wenn der Eigentümer:
- seine Ferienwohnung an zwei oder drei Wochen im Jahr selbst nutzt,
- sich dies nur vorbehält
- oder die Selbstnutzung auf übliche Leerstandszeiten beschränkt, wenn die tatsächlichen Vermietungstage die ortsüblichen Vermietungstage erreichen oder sogar übertreffen.