Mit einem Verwaltungserlass haben Bund und Länder die umstrittene Steuersenkung für Hotels eingegrenzt. Wie "Focus online" berichtet, gilt der niedrigere Umsatzsteuersatz von 7 Prozent nicht für Stundenhotels.
7 Prozent Umsatzsteuer nur für Beherbergung
Der ermäßigte Steuersatz für Hotels soll künftig nur für Leistungen gelten, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Das geht aus einem Schreiben des Bundesfinanzminsteriums an die Länderverwaltungen hervor, mit dem ein Ausufern der Bürokratie verhindert werden soll. Demnach gilt der Steuernachlass für das Überlassen von Einrichtungsgegenständen, Bettwäsche und Handtüchern, den Stromanschluss, die Zimmerreinigung, den Weckdienst und den Schuhputzautomaten.
Arbeitgeber darf für Frühstück 4,80 Euro pauschal ersetzen
Das Frühstück wird weiterhin mit 19 Prozent versteuert und soll als Sammelposten auf der Hotelrechnung erscheinen. 4,80 Euro darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für das Frühstück steuerfrei ersetzen. Aber auch Kosten für Internet und für das Parken können ersetzt werden.
Weiterhin voll besteuert werden die Überlassung von Tagungsräumen und Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Darunter fällt ebenso die Überlassung von nicht ortsgebundenen Wohnmobilien wie Wohnänhänger und Boote. Auch Leistungen, die das körperliche, geistige und seelische Wohlbefinden steigern, müssen voll versteuert werden.
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