Das Bundesverfassungs-gericht hat die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaften bei der Erbschaftssteuer für verfassungswidrig erklärt. Bisher besteuert das Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) allein Ehegatten wie Verwandte ersten Grades mit der günstigen Steuerklasse I.
Damit muss der oder die Hinterbliebene des oder der Verstorbenen nur 7 bis 30 Prozent Steuern auf das Erbe bezahlen. Unverheiratete Hinterbliebene werden vom Gesetz als "übrige Erwerber" in die Steuerklasse III eingeordnet, was einen Steuersatz von 15 bis 50 Prozent bedeutet. Noch stärker sind unverheiratete Lebenspartner bei den Freibeträgen benachteiligt: So erhalten sie beispielsweise keinen Versorgungsfreibetrag.
Diese Praxis hat das Bundesverfassungsgericht nun für verfassungswidrig erklärt. Die Richter sahen keinen Grund zur Benachteiligung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren.
Wie die Ehe sei die eingetragene Lebenspartnerschaft auf Dauer angelegt, rechtlich verfestigt und begründe eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht, argumentierten die Richter. Die Ungleichbehandlung sei auch nicht dadurch legitimiert, dass grundsätzlich nur aus einer Ehe gemeinsame Kinder hervorgehen können, teilte das Bundesverfassungsgericht mit.
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