Die Nutzung unterschiedlicher öffentlicher Verkehrsmittel auf einer Strecke hat keinen Einfluss auf die Entfernungspauschale. Das entschied das Finanzgericht Münster (11 K 2574/12 E).
In dem Fall nutze der Kläger für den Arbeitsweg sein Auto, die Deutsche Bahn und die U-Bahn. Er setzte die drei Teilstrecken einzeln ab. Das Finanzamt akzeptierte die Aufteilung bei den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht. Es setzte die Entfernungspauschale auf den Höchstwert von 4.500 Euro an. Dabei ignorierte es die Kosten für die U-Bahn Strecke.
Der Kläger wandte sich dagegen. Er verwies dabei auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (VI R 25/08). Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der Ansatz der Werbungskosten bei Teilstrecken den Höchstsatz von 4.500 Euro übersteigen kann. Dies gelte der Meinung des Klägers auch bei unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln.
Das Finanzgericht sah dies anders. Im Urteil des Bundesfinanzhofs seien öffentliche Verkehrsmittel zusammengefasst. Das Gericht ließ eine Revision beim Bundesfinanzhof zu.
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