Eltern entscheiden über Entlastungsbetrag 

Bei Alleinerziehenden kann immer nur ein Elternteil den steuerlichen Entlastungsbetrag geltend machen. Allerdings können die Eltern selbst entscheiden, wer von ihnen diesen Steuervorteil bekommt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.: III R 79/08).

Anspruch kann besser genutzt werden

Nach Auffassung der Finanzverwaltung galt der Entlastungsbetrag von 1.308 Euro jährlich nur für das Elternteil, das auch das Kindergeld erhielt. So hatte sich bei geringen Einkünften der Betrag steuerlich nicht ausgewirkt. Der BFH entschied jetzt dagegen: Die Entscheidung liegt bei den Eltern. Dadurch kann das Elternteil mit der größtmöglichen Steuerersparnis den Anspruch geltend machen.

Die Entscheidung über den Anspruch muss einvernehmlich geschehen. Falls das nicht geschieht, geht der Steuervorteil an das Elternteil, dass das Kindergeld erhält. Die Entscheidung kann auch rückwirkend getroffen werden, solange kein Elternteil bei seiner Einkommensteuerfestsetzung oder durch Vorlage der Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse II den Freibetrag bereits in Anspruch genommen hat.

Auch bei gleichberechtigtem Umgang nur ein Entlastungsbetrag

Die Münchener Richter klärten auch die Frage, wie getrennt lebende Elternteile mit dem Freibetrag umgehen, wenn sich das Kind bei beiden Eltern wechselseitig im gleichen Umfang aufhält. Auch dann könne der Entlastungsbetrag nur einem Elternteil gewährt werden.

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