Der BGH hat entschieden, dass es grundsätzlich nicht unlauter ist, wenn ein Unternehmen Rabatt-Coupons seiner Mitbewerber einlöst.
Die Beklagte betreibt bundesweit Drogeriemärkte. Sie warb damit, dass in ihren Filialen Kunden 10%-Rabatt-Coupons von Mitbewerbern vorlegen und einen entsprechenden Rabatt auf den Einkauf erhalten können.
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält diese Werbung unter dem Gesichtspunkt der gezielten Behinderung der anderen Drogeriemärkte, die die Rabatt-Coupons ausgegeben haben, für wettbewerbswidrig. Die Beklagte ziele in erster Linie darauf ab, sich die Werbemaßnahmen der Mitbewerber zu eigen zu machen und deren Erfolg zu verhindern. Die Werbung sei zudem irreführend, weil den Kunden suggeriert werde, die Beklagte habe mit ihren Konkurrenten vereinbart, Rabattgutscheine gegenseitig anzuerkennen. Die Klägerin hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg.
Der BGH hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des BGH ist der Beklagten ein unlauteres Eindringen in einen fremden Kundenkreis nicht vorzuwerfen. Die Empfänger von Rabattgutscheinen seien für ihre nächsten Einkäufe noch keine Kunden des werbenden Unternehmens. Das gelte auch, wenn die Gutscheine an Inhaber einer Kundenkarte oder Teilnehmer eines Kundenbindungsprogramms versandt werden würden. Ob solche Gutscheine verwendet werden würden, entscheide der Verbraucher regelmäßig erst später. Soweit die Beklagte mit Aufstellern in ihren Filialen werbe, wende sie sich zudem gezielt an eigene und nicht an fremde Kunden. Die Verbraucher würden ferner nicht daran gehindert werden, die Gutscheine bei dem jeweils ausgebenden Unternehmen einzulösen. Vielmehr erhielten sie die Möglichkeit, denselben wirtschaftlichen Vorteil auch durch einen Einkauf bei der Beklagten zu erlangen. Diese weitere Chance der Verbraucher, Rabatte zu erhalten, sei keine unlautere Werbebehinderung der Mitbewerber. Der Beklagten stehe es frei, sich besonders um diejenigen Kunden zu bemühen, die von ihren Mitbewerbern mit Gutscheinen und Kundenbindungsprogrammen umworben werden würden.
Auch eine unlautere Irreführung liege nicht vor. Die Werbung der Beklagten beziehe sich eindeutig nur auf ihr Unternehmen. Aus Verbrauchersicht liege es fern, darin eine abgesprochene Werbemaßnahme mehrerer Unternehmen zu sehen.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 107/2016 v. 23.06.2016