Die Kosten für einen krankheitsbedingten Einbau eines Fahrstuhls stellen außergewöhnliche Belastungen dar. Durch ein ärztliches Attest wird die medizinische Notwendigkeit eines Fahrstuhls bescheinigt, das gleichzeitig ein medizinisches Hilfsmittel ist. Wie die Wüstenrot Bausparkasse mitteilt, kann die außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden, auch wenn durch die Baumaßnahme der Immobilienwert erhöht wird.
Wer krankheitsbedingt dazu gezwungen wird, feste technische Hilfsmittel in sein Haus einzubauen, kann diese Investitionen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Ein Ehepaar hatte in seinem Haus einen behindertengerechten Fahrstuhl einbauen lassen. Technische Vorschriften verhinderten den Einbau eines normalen Treppenlifts. Das Finanzamt verweigerte erst die Berücksichtigung der Einbaukosten als außergewöhnliche Belastung, da mit dem Fahrstuhl der Wert der Immobilie gesteigert wurde.
Die Ehefrau erhob dagegen Klage vor dem Finanzgericht Köln. Der Klage wurde stattgegeben. Auch wenn die Installation des Fahrstuhls im Vergleich zum Treppenlift deutlich teurer war, sind diese Mehraufwendungen als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Die Notwendigkeit wurde durch ein ärztliches Attest nachgewiesen. Durch die medizinische Notwendigkeit rückt die Wertsteigerung der baulichen Maßnahme in den Hintergrund. So entschied das Finanzgericht Köln (Az.: 14 K 2517/12).
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