Ehegattensplitting: Gerichte und das Wesen der Ehe 

Eheleute profitieren nur dann vom günstigen Splittingtarif, wenn sie nicht das ganze Jahr über dauernd getrennt gelebt haben. Anderenfalls ist nur die Einzelveranlagung möglich. Um das Ehegattensplitting steuerlich in Anspruch nehmen zu können, müssen Eheleute wenigstens an einem Tag des Jahres" in der zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft" gelebt haben. Aber was ist darunter zu verstehen?

Ob ein Zusammenleben in der geforderten Form anzunehmen ist, bemisst sich nach den objektiven äußeren Umständen und dabei vor allem nach dem Umstand der räumlichen Trennung. In dem entschiedenen Fall hatte eine Ehefrau ihrem Mann im November 2000 ihren Wunsch mitgeteilt, sich von ihm zu trennen. In der Zeit vom 4.12.2000 bis zum 24.1.2001 war der Ehemann wegen einer Kur abwesend. Erst nach seiner Rückkehr zog er aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Das Finanzgericht sah für 2001 noch die Voraussetzungen für eine gemeinsame steuerliche Veranlagung als gegeben an – und der Bundesfinanzhof stellte sich auch auf die Seite des Steuerpflichtigen (AZ: III R 71/07: Die Eheleute erfüllten 2001 noch die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung und kamen in den Genuss der vorteilhaften gemeinsamen Veranlagung. (optimal-absichern.de)