Eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen werden zukünftig beim Ehegattensplitting gleichbehandelt. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Ausschluss der Lebenspartnerschaften verfassungswidrig ist (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07).
Durch die aktuellen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes gibt es eine Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting. Diese ist einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zufolge verfassungswidrig. Es fehle an hinreichend gewichtigen Sachgründen.
Nun muss die Gesetzeslage rückwirkend zum 1. August 2001 geändert werden. Damals wurde die eingetragene Lebenspartnerschaften eingeführt. In der Übergangszeit sollen die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch bei Lebenspartnerschaften angewendet werden. Der Bund der Steuerzahler kommentierte die Entscheidung: "Wo Partner gleiche Pflichten füreinander übernehmen, müssen sie auch gleiche Rechte erhalten."
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