Bei doppelter Haushaltsführung ist der PKW-Stellplatz nicht gesondert steuerlich absetzbar. Der Stellplatz sei schon in der Entfernungspauschale berücksichtigt, entschied ein Finanzgericht.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können viele Kosten für die Zweitwohnung und die Fahrten dorthin steuerlich abgesetzt werden. Das Hessische Finanzgericht (Quelle: EFG 2012 S. 243) musste sich nach einem Bericht von "steuerrat24.de" jetzt mit der Frage befassen, ob auch die Kosten für einen Pkw-Stellplatz zu den absetzbaren Kosten einer doppelten Haushaltsführung gehören.
Das Ergebnis: Die Kosten sind nicht separat absetzbar, weil sie keine „notwendigen“ Mehraufwendungen darstellen und zudem mit der Entfernungspauschale abgegolten sind, die für Heimfahrten gezahlt wird. Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt in der Revision (AZ: VI R 50/11) mit der Frage befassen, ob die Kosten tatsächlich nicht absetzbar sind. Betroffene sollten deshalb Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen. (www.optimal-absichern.de)
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