Ein Förster kann sein Dienstzimmer im vollen Umfang von der Steuer absetzen. Er unterhält im Interesse des Arbeitgebers sein Arbeitszimmer im eigenen Wohnhaus. Somit entfällt die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Das entschied der 7. Senat des Finanzgerichts Köln am 27.08.2014 (7 K 3561/10).
Geklagt hatte ein Diplom-Forstwirt, der 2008 für den Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Betreuungsförster einen Forstbezirk leitete. Die Forstbehörde legte dem Forstwirt nahe, dass er in der Nähe seines Zuständigkeitsgebietes wohnt und sich ein Dienstzimmer in seinem Wohnhaus einrichtet. In dem Arbeitszimmer sollten regelmäßig Sprechzeiten erfolgen. Die technische Ausstattung für das Büro stellte die Behörde zur Verfügung. Außerdem musste im Krankheitsfall das Zimmer für einen Vertreter zugänglich sein. Die Forstbehörde hat das Dienstzimmer vor Ort geprüft. Um das Zimmer zu unterhalten, erhielt der Kläger eine steuerfreie Entschädigung von 81,81 Euro im Monat. Zudem wollte der Kläger ausgehende Kosten von 3.417 Euro als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt bewilligte im Hinblick auf die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer lediglich 1.250 Euro.
Der 7. Senat des Finanzgerichts in Köln sah dies anders und gab der Klage statt. Das Dienstzimmer sei als externes Büro zu sehen. Es unterliegt nicht der Regelung des häuslichen Arbeitszimmers. Zwischen dem Kläger und der Forstbehörde wurde kein Mietvertrag über das Arbeitszimmer geschlossen. Entscheidend war, dass das Interesse des Klägers, zur Erledigung büromäßiger Arbeiten einen Raum in der eigenen Wohnung zur Verfügung steht. Das Finanzgericht gelangte zu dem Urteil, weil das Interesse des Klägers für ein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung von den Belangen der Forstbehörde überlagert wurde.
Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.
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Foto: © Andreas Morlok/pixelio
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