Auch in Zukunft gilt die Ein-Prozent-Regelung für die Besteuerung von Dienstwagen. Wie der Versicherer ARAG mitteilte, entschied der Bundesfinanzhof im April 2013 mit einem entsprechenden Urteil (BFH, Az.: VI R 51/11).
Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen mit der Ein-Prozent-Regelung versteuern. Diese Regelung ergibt sich aus dem Neuwagenwert des Fahrzeugs. Dabei addiert das Finanzamt ein Prozent auf den Neupreis. Dieser gilt als geldwerter Vorteil.
In der Klage ging es um einen Arbeitnehmer, der einen drei Jahre alten Dienstwagen fuhr. Er wollte nur den aktuellen Wert vom Finanzamt anrechnen lassen. Der Bundesfinanzhof wies die Klage ab. Laut dem Urteil liegt der geldwerte Vorteil nicht nur in der Nutzung eines Dienstwagens. Dazu kommt noch die Übernahme sämtlicher Reparaturen, Benzin- und Versicherungskosten und Steuern.
Diese Kosten erscheinen nach Meinung der obersten Richter nicht in dem Bruttolistenpreis. Daher sei die Ein-Prozent-Regelung gerechtfertigt. Die Regelung ignoriert individuelle Besonderheiten und legt der Versteuerung eine pauschalisierende und typisierende Regelung zu Grunde. Laut ARAG kann der Arbeitnehmer seine privat verursachten Kosten über ein Fahrtenbuch abrechnen. So kann er der Ein-Prozent-Regelung aus dem Weg gehen.
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