Die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer verstößt nicht gegen das Verfassungsrecht. Das Bundeszentralamt für Steuern verweist auf ein Urteil des Bundesfinanzhofes (AZ: II R 49/10).
Das Bundeszentralamt für Steuern weist Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer zurück. Diese und die dazu erfolgte Datenspeicherung verstoßen nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder andere Verfassungsrechte.
Die vom 22. Juli 2013 anhängigen Einsprüche gegen diese Zuteilung werden durch die Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Finanzen zurückgewiesen. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 18. Januar 2012.
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