Das häusliche Büro ist nur begrenzt absetzbar. Zu diesem Urteil gelangt der Bundesfinanzhof (BFH) in München (Az: VIII R 7/10).
Ein Büro in den eigenen vier Wänden gilt in den meisten Fällen als häusliches Arbeitszimmer. Bis zu 1.250 Euro können in der Steuererklärung dafür geltend gemacht werden. Immer wieder müssen Gerichte entscheiden, ob für Arbeitszimmer diese Kostendeckelung gilt.
In diesen Fall ging es um einen Freiberufler. Dieser wohnt mit seiner Familie im Erdgeschoss eines Zweifamilienhauses. Er nutze die zweite Etage als Bürofläche. Es entstanden Kosten in Höhe von 7.830 Euro. Das Büro hatte einen eigenen Eingang und einen eigenen Treppenaufgang. Daher machte er die Räume als Betriebskosten geltend. Das Finanzamt lehnte ab. Es erkannte nur die Kosten für ein Arbeitszimmer an.
Der Bundesfinanzhof stimmte nun dem Finanzamt zu. Das Büro gehöre noch zum häuslichen Bereich. Die Wohnung sei auch zu erreichen, ohne eine der "Allgemeinheit zugängliche oder von fremden benutzte Verkehrsfläche zu betreten." Der BFH nennt als weiteren Grund die Möglichkeit, dass die Räume auch privat nutzbar sind. Man könne dort auch private Bürotätigkeiten ausüben oder Gäste unterbringen. Die Fläche sei nicht mit einem externen Büro gleichzusetzen. Die räumliche Trennung vom eigenen Zuhause sei nicht groß genug. Damit gilt die Deckelung für ein häusliches Arbeitszimmer.
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