Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Az.: 2 BvR 2101/09) dürfen die sogenannten Steuer-CDs, die von Informanten aus dem Ausland an die Bundesrepublik Deutschland verkauft wurden, von den Ermittlungsbehörden gegen die mutmaßlichen Steuerhinterzieher verwendet werden.
Das höchste deutsche Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares, dass sich gegen eine Durchsuchung ihrer Wohnung wehrte, die aufgrund der auf einer Steuer-CD aus Liechtenstein gefundenen Daten veranlasst wurde, nicht zu Entscheidung an.
Grundrecht aus Unverletzlichkeit der Wohnung nicht betroffen
Das Ehepaar hatte unter anderem die Verletzung ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG gerügt. Die Verfassungsrichter erkannten eine solche Verletzung allerdings nicht. Dass die Steuer-CD als Beweismittel einem sogenannten Verwertungsverbot unterliegen würde, sei nicht erkennbar. Selbst wenn man unterstellen würde, dass sich der Verkäufer der Steuer-CD die Daten auf rechtswidrige Weise verschafft hat, so könne daraus noch nicht die Unverwertbarkeit der Daten hergeleitet werden.
Beweismittel von Privaten immer verwendbar
Beweismittel, die von Privaten (wie hier dem CD-Verkäufer) erlangt wurden, seien selbst dann für die Ermittlungsbehörden verwendbar, wenn die Beweise durch eine Straftat erlangt wurden. Ein absolutes Verwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten könne nur dann angenommen werden, wenn der absolute Kernbereich der privaten Lebensführung betroffen ist.
Keine intimen Details betroffen
Dies sei aber bei den Daten auf den Steuer-CDs nicht der Fall. Diese würden lediglich geschäftliche Kontakte der betroffenen Personen mit ihren Kreditinstituten betreffen. Ein absolutes Verwertungsverbot scheide demnach aus, so die Karlsruher Richter.
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