Herstellergarantie als Beschaffenheits-Merkmal beim GebrauchtgüterkaufLange galt in Gerichtsurteilen die Maßgabe, dass beim kauf eines KFZ als bewegliche Sache, die Herstellergarantie nicht mit zu bewerten ist. Wer also ein Auto gebraucht kaufte, für das eine vertragliche Herstellergarantie bestand, hatte keinen direkten Anspruch darauf, die Garantie wahrzunehmen.
Als kaufentscheidender Faktor war diese bei Kunden, als Sorgenfreigarantie, sehr beliebt. In einem aktuellen Streitfall vor dem Bundesgerichtshof sollte sich entscheiden, dass diese zudem von größerer Bedeutung ist. Das fehlen einer zugesagten Herstellergarantie Mit dem Urteil vom 15. Juni 2016 - VIII ZR 134/15, entschied der VIII. Zivilsenat, dass die Herstellergarantie als feste Charakteristika der beweglichen Sache KFZ von Bedeutung ist. Worum ging es in dem Urteil und was geschah, bis der BGH sich final auseinandersetzte?
Der Prozessverlauf
Beim Kauf eines Gebrauchtwagens gab der Verkäufer an, dass die Garantie des Herstellers für einen gewissen Zeitraum als Teil des Kaufvertrages bestand hat. Nachdem sich kleine Schäden zeigten, die der Hersteller ohne Kostenaufschlag an den Käufer des Gebrauchtwagens beseitigte, spielte sich das folgende Szenario ab:
Der Verkäufer des Gebrauchtwagens hatte vorab auf eigene Faust, ohne Rücksprache mit dem Hersteller oder durch eine autorisierte Werkstatt, einen Schaden beseitigt. Die Garantie auf das Auto war somit erloschen. Der Grund: Nur eine autorisierte Werkstatt durfte Veränderungen vornehmen. Dem Käufer des Fahrzeugs im Gebrauchtwagenstatus wurde im Nachhinein ein Betrag für die Reparatur berechnet, die Herstellergarantie war somit de facto von Anfang an nicht existent.
In den ersten Instanzen scheiterte der Käufer als Kläger. Die Begründung: Die Herstellergarantie sei eine Draufgabe, ein Bonus zur beweglichen Sache, um die es eigentlich ging, nämlich das KFZ. Der Preis wurde schließlich für das Fahrzeug und nicht für die Herstellergarantie beglichen.
Entscheidung des BGH als überraschend?
Was der Menschenverstand schon andeutet, wurde am 15. Juli vom BGH abgesegnet: Die Herstellergarantie war ein Teil des Kaufvertrages, selbst beim Übergang des KFZ aus dem Status Neuwagen in den Status Gebrauchtwagen hat diese Bestand und gilt nun als charakteristisches Merkmal des Kaufvertrags.