Bordellbetreiber müssen bei der tageweisen Vermietung an Prostituierte die volle Umsatzsteuer abführen. Zu dieser Entscheidung gelangte der Bundesfinanzhof (V R 18/129).
In dem verhandelten Fall vermietete ein Bordellbetreiber sogenannte Erotikzimmer tageweise an Prostituierte. Diese Zimmer waren mit einem Doppelbett, Waschbecken, WC, Whirlpool und Spiegeln ausgestattet. Zudem übernahm der Betreiber die Verpflegung und stellte die Handtücher und die Bettwäsche. Die Zimmer kosteten zwischen 110 bis 170 Euro am Tag.
Der Bordellbetreiber wandte für die Vermietung den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben statt 19 Prozent an. Er war der Meinung, dass durch die Vermietung und Verpflegung das Bordell als Hotel gilt.
Es ist kein Hotel
Das Gericht sah dies nicht so und entschied für das Finanzamt. Das Bordell diene nicht der kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Vielmehr werden hier Zimmer an Frauen vermietet, die einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen. Daher gilt der volle Umsatzsteuersatz.
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