Gewinne aus der TV-Show Big Brother müssen versteuert werden. Sie sind nicht vergleichbar mit Lotto- oder Wettgewinnen. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt klar gestellt.
Das Preisgeld eines Gewinns bei der Teilnahme an der TV-Show "Big-Brother" unterliegt der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof (AZ: IX R 6/10) hat jetzt ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Köln (AZ: 15 K 2917/06) bestätigt. Der Betroffene hatte dagegen argumentiert, dass die Gewinnsumme als sogenannter Spielgewinn wie ein Rennwett- oder Lotteriegewinn steuerfrei bleiben müsse.
Aufenthalt im Big Brother-Haus zählt zur Erwerbsarbeit
Das sah das Gericht anders: Der Kläger schuldete − wie alle anderen Kandidaten auch − dem Veranstalter seine ständige Anwesenheit im "Big-Brother-Haus". Er musste sich während seines Aufenthalts ununterbrochen filmen lassen und nach Auswahl an Wettbewerben mit anderen Kandidaten teilnehmen. Deshalb sah das Gericht die Teilnahme an Big Brother als steuerpflichtige sonstige Leistung an, die durch die Annahme des Gewinns der erwerbswirtschaftlichen und damit steuerrechtlich bedeutsamen Sphäre zugeordnet wurde.
Dass der Gewinn auf der Zufallskomponente der Publikumsvoten basierte, war Bestandteil des Teilnahmevertrags und spricht laut BFH daher nicht gegen die Steuerpflicht. (www.optimal-absichern.de)
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