BGH stärkt gleichgeschlechtliche Eltern bei Betreuungsrecht  

Der BGH XII ZB 15/15 entschied, dass die Anerkennung der Mutter einer gleichgeschlechtlichen Beziehung nach afrikanischem Recht zu übernehmen ist. Als Mutter wurde nun nicht nur die Person benannt, welche unmittelbar mit der Geburt des Babys in Verbindung stand, sondern auch ihre Partnerin. Wie kam es zu diesem Urteil?


Eingetragene Partnerschaft in Afrika zunächst nicht anerkannt
Das Paar bestehend aus einer Person mit afrikanischer und einer Person mit deutsch-afrikanischer Staatsbürgerschaft ließ die Ehe in Afrika als "civil union type marriage" eintragen. Nach einer künstlichen Befruchtung und einer erfolgreichen Geburt im Jahr 2010, folgte dementsprechend die Anerkennung der nicht-gebärenden Partnerin als so genannte "Co-Mother". Nachdem das Paar nach Deutschland übersiedelte, wurde versucht, die eingetragene Partnerschaft und den Elternstatus aus Afrika zu übernehmen.

Jahre des Rechtsstreits erfolgreich
Die Berliner Verwaltung lehnte den Übertag der Partnerschaft und die Erteilung der deutschen Staatsbürgerschaft für das Kind ab, da die deutsch-afrikanische "Co-Mutter" wohl nicht direkt an der Geburt beteiligt war. Wie der BGH nach Jahren des Rechtsstreits urteilte, war dies unrechtmäßig.
Zum einen ist die Kappungsgrenze nach Art. 17 b Abs. 4 EGBGB(*1) nicht rechtmäßig, da die Zugehörigkeit des Kindes zur Partnerin der Mutter als Bestimmung zur Abstammung und nicht im Bezug auf die Lebenspartnerschaft zu sehen ist. Weiterhin ist die Übernahme des Status als "Co-Mutter" kein Einschnitt in die sogenannte ordre public: Die Bestimmung zur Anerkennung stellt keinen Einschnitt in die Grundfeste des deutschen Staates dar, verstößt nicht gegen die allgemein gültige Ordnung, da auch in Deutschland lebende, gleichgeschlechtliche Partner des Elternteils, das Kind adoptieren und somit zu Eltern werden können.

Wichtiger Schritt für Gleichberechtigung der Ehe
Das Urteil des BGH gilt als wegweisend für weitere Bestimmungen zum Recht gleichgeschlechtlicher Eltern. Die bisherigen Maßgaben in Deutschland zeigen sich im Vergleich zu den Bestimmungen vieler anderer Länder als Rückschrittlich, den de facto Status, dass ein Paar sich gemeinsam um ein Kind kümmert pro forma anzuzweifeln, wird von vielen Bürgerbewegungen als reine Schikane aufgefasst.

*1) Laut 17 b Abs. 4 des EGBGB ist die Wirkung von im Ausland eingetragenen Partnerschaften mit dem Geltungsbereich des BGB und des Lebenspartnerschaftsgesetzes begrenzt.