Anders als bei Wohnräumen, muss bei der Vermietung von Gewerbeobjekten die Absicht zur Erzielung von Einkünften im Einzelfall geprüft werden. Das entschied der Bundesfinanzhof und hat mit dem Urteil die Anerkennung von Verlusten für vermietete Gewerberäume erschwert (Az: I X R 49/09).
Steuerpflichtiger muss Absicht zur Gewinnerzielung beweisen
Demnach muss ein Steuerpflichtiger nachweisen, dass er die Absicht hat, aus der Vermietung von Gewerbeobjekten einen Gewinn zu erzielen. Wenn der Gewerberaum nur schwer vermietbar ist, muss der Vermieter drauf hinwirken - unter Umständen auch durch bauliche Veränderungen - einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt der Steuerpflichtige untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen den Willen zu vermieten.
Im Streitfall hatte ein Kläger in den Jahren 2002 bis 2005 ein Gewerbeobjekt nur zum Teil und unter Wert vermietet. Dabei führten vor allem wegen Abschreibungen, Grundsteuer und Gebäudeversicherung zu hohen Verlusten, die er steuerlich als Werbungskosten geltend machen wollte. Damit war das Finanzamt nicht einverstanden.
Keine Beweispflicht der Gewinnerzielungsabsicht bei Wohnraum
Bei der dauerhaften Vermietung von Wohnraum unterstellt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen die Absicht zur Gewinnerzielung. Er muss dies nicht noch zusätzlich belegen.